Das Verwaltungsgericht, das zur Abweisung der Beschwerde kam, führte zum genannten Einwand folgendes aus: Bei einer Aufhebung der Sperre muss die verfügende Behörde davon überzeugt sein, dass der Hinderungsgrund des Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG heute nicht mehr besteht. Er kann weggefallen sein, weil der zu Beurteilende durch den Ablauf der Zeit oder durch sein Erleben gereift ist. Einen solchen Prozess stellt man vor allem bei jungen Menschen vielfach fest, und so werden denn auch öfters Ausweissperren, die gegenüber jüngeren Menschen auf Grund von Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG ausgesprochen worden sind, später aufgehoben.