XY erhob beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Neben andern Einwänden machte er geltend, dass überhaupt nicht auf ein psychologisches Gutachten abgestellt werden sollte; statt auf ein solches Gutachten sollte abgestellt werden: auf das Ergebnis einer Führerprüfung, zu der er zuzulassen sei, auf das Ergebnis einer ärztlichen Prüfung bezüglich Sinnesorgane, die anzuordnen sei, und auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer täglich schwere Baumaschinen bediene und sich dabei bewähre. Das Verwaltungsgericht, das zur Abweisung der Beschwerde kam, führte zum genannten Einwand folgendes aus: