14 Abs. 2 lit. d SVG. Sie nahmen an, XY habe durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er charakterlich nicht fähig sei, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Sie beriefen sich dabei auf die Schwere des Verkehrsunfalls von 1969, dazu auf einen früheren Unfall mit Todesfolge, an dem XY beteiligt war, und ferner auf eine ausserordentlich hohe Zahl von weitern Verkehrsdelikten. - XY stellte in der Folge mehrmals das Gesuch, es sei ihm der Führerausweis wieder zu erteilen. Die Gesuche wurden abgelehnt.