{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1976-11-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1976-24_1976-11-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126502&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "448cf064c2efc8219d6fb18ae0bd4723"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1976.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 20.11.1976 ZZ.1976.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweissperre"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:43", "Checksum": "11adf4c6b1c3f79cc8ddf697111bc62c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 20.11.1976 ZZ.1976.24\nRegeste:\nAusweissperre\n\n\nIm weitern kann auf eine positive charakterliche Änderung aus einem psychologischen Gutachten geschlossen werden. Dementsprechend hat schon die basellandschaftliche Behörde wie nun auch das Polizeidepartement des Kantons Solothurn ein verkehrspsychologisches Gutachten angeordnet. Beide Gutachten sind für den Beschwerdeführer ungünstig ausgefallen. Das zweite Gutachten hat insbesondere auch auf das Alter des Beschwerdeführers hingewiesen mit der Bemerkung, dass er sich in den anvisierten Eigenschaften mit seinen 62 Jahren nicht mehr ändern werde. Bei diesem Ergebnis konnte die solothurnische Entzugsbehörde nicht anders entscheiden als sie es getan hat.\nDie verkehrspsychologischen Gutachten sind heute ein in der Praxis der Strassenverkehrsbehörden eingebürgertes Beweismittel. Der Beschwerdeführer täuscht sich, wenn er meint, nur bei ihm basiere man den Entscheid auf ein solches Gutachten. Das Polizeidepartement hat eine Liste eingereicht, die über die von ihm in den Jahren 1974 und 1975 angeordneten verkehrspsychologischen Untersuchungen Auskunft gibt, Im Jahre 1974 waren es 79, im Jahre 1975 (bis Mitte Oktober) 63. Im Jahre 1974 wurde die Begutachtung in sieben Fällen wegen Vorstrafen (allgemeine oder verkehrsstrafrechtliche), und im übrigen wegen mehrmaligen Nichtbestehens der Führerprüfung sowie wegen Krankheit, bzw. Gebrechen angeordnet. Im Jahre 1975 betrafen sechs den Begutachtungsgrund Vorstrafen (allgemeine oder verkehrsstrafrechtliche). Man ersieht daraus, dass das Abstellen auf verkehrspsychologische Gutachten üblich ist und dem Beschwerdeführer gegenüber keine rechtsungleiche Behandlung bedeutet. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht in einem vorderen Teil der Urteilsbegründung das vom Polizeide-partement eingeholte Gutachten näher gewürdigt, es als detailliert und reichhaltig bezeichnet und ihm attestiert hat, es mache einen guten Eindruck. - Gegen das Urteil wurde Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, die das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Dezember 1976 abwies.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1975"}