Für die norwegische Botschaft bestand überhaupt keine Veranlassung, eine solche Abklärung vorzunehmen, nachdem sie im Besitze der Note von 1965 war und annehmen durfte, deren Inhalt gelte bis zu einem allfälligen Widerruf. Von Treu und Glauben her ist es nicht erträglich, dass wegen einer Formalität, die Frankreich von 1965 bis 1974 anerkannt hat und von welcher es heute ohne überzeugende Begründung abweicht, und die vom schweizerischen Recht aus durch die offizielle Note vom 21. Juli 1965 anerkannt worden war, nunmehr die Ehe S.-O. nichtig bzw. ungültig sein soll. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Eheurkunde in das Familienregister von Olten zu übertragen.