Auch die vom Verwaltungsgericht durch Vermittlung des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen eingeholte neue Stellungnahme des französischen Aussenministeriums vom 11. Juni 1976 ist nicht präziser. Auch hier wird lediglich erklärt, dass die Vertretungen ausländischer Staaten in Frankreich keine Eheschliessungen vornehmen sollten, falls ein Brautteil nicht die Staatsangehörigkeit des betreffenden Landes besitze. Auch alle in dieser Antwort genannten Gerichtsentscheide liegen Jahrzehnte zurück; der jüngste Entscheid datiert aus dem Jahre 1953.