Diese Note stellt die Antwort dar auf eine Anfrage der schweizerischen Botschaft vom 29. Juli 1974, ob die Botschaft von Zaire befugt gewesen sei, in Frankreich die Trauung eines Staatsangehörigen von Zaire und einer Schweizerin vorzunehmen. Nach ihr ist jede in Frankreich durch einen ausländischen konsularischen oder diplomatischen Vertreter vorgenommene Trauung eines seiner Staatsangehörigen und eines Franzosen oder eines Angehörigen eines Drittstaates gegen den französischen ordre public und demnach vom französischen Recht her nichtig.