Wie sich aus einer Note des französischen Aussenministeriums an die schweizerische Botschaft in Paris vom 30. Oktober 1974 ergebe, würden nach französischem Recht solche Ehen nicht anerkannt, sofern es sich nicht ausschliesslich um Staatsangehörige des betreffenden Landes handle. Diese Note stellt die Antwort dar auf eine Anfrage der schweizerischen Botschaft vom 29. Juli 1974, ob die Botschaft von Zaire befugt gewesen sei, in Frankreich die Trauung eines Staatsangehörigen von Zaire und einer Schweizerin vorzunehmen.