Am 21. Juli 1965 teilte die schweizerische Botschaft in Paris der norwegischen Botschaft in Paris mit, dass eine solche Ehe unter folgenden drei Bedingungen vom schweizerischen Recht aus gültig sei: Erstens, dass der Staat des Konsuls diesem die Kompetenz zuerkenne, zweitens, dass keines der Brautleute französischer Nationalität sei und drittens, dass die Eheverkündigungen ... erfolgt seien (was hier nicht zur Diskussion steht, da durch die Praxis bereits überholt). Im vorliegenden Fall handelt es sich wie 1965 um die Trauung eines Schweizers mit einer Norwegerin in der norwegischen Botschaft in Paris.