es würde also genügen, scheine es, dass das Gesetz des Konsuls und dasjenige des Drittstaates die Gültigkeit der Eheschliessung zuliessen, damit diese auch in Frankreich anerkannt würde. c) Am 21. Juli 1965 teilte die schweizerische Botschaft in Paris der norwegischen Botschaft in Paris mit, dass eine solche Ehe unter folgenden drei Bedingungen vom schweizerischen Recht aus gültig sei: Erstens, dass der Staat des Konsuls diesem die Kompetenz zuerkenne, zweitens, dass keines der Brautleute französischer Nationalität sei und drittens, dass die Eheverkündigungen ... erfolgt seien (was hier nicht zur Diskussion steht, da durch die Praxis bereits überholt).