Auch wenn Art. 6 der Haager Konvention, der eine liberalere Lösung gebe, in Frankreich nicht mehr in Kraft sei, könne nichts entgegenstehen, dass die Gerichte dessen Grundsatz anwenden würden: Wenn es sich um die Trauung eines Angehörigen des Staates des Konsuls und eines Angehörigen eines Drittstaates handle, sei der französische ordre public nicht direkt interessiert; es würde also genügen, scheine es, dass das Gesetz des Konsuls und dasjenige des Drittstaates die Gültigkeit der Eheschliessung zuliessen, damit diese auch in Frankreich anerkannt würde.