b) Das französische Aussenministerium legt in seiner Antwort vom 3. August 1965 unter Hinweis auf ein Dokument der Section Française de la Commission Internationale de l'Etat-Civil dar, dass gewisse Autoren, gestützt auf den ausnahmsweisen und subsidiären Charakter der fremden Konsuln dafür hielten, dass beide Brautleute Staatsangehörige des Entsenderstaates des Konsuls sein müssten; gewisse Entscheide hätten diese Ansicht übernommen, wenn nicht im Dispositiv, so mindestens in den Motiven. Auch wenn Art. 6 der Haager Konvention, der eine liberalere Lösung gebe, in Frankreich nicht mehr in Kraft sei, könne nichts entgegenstehen, dass die Gerichte dessen Grundsatz anwenden würden: