Diese im Kreisschreiben R 2 vertretene Auffassung wird auch in der Literatur anerkannt (vgl. Stauffer, Praxis zum NAG, 1973, S. 21, N 4). Aus den Akten ergibt sich, dass Norwegen seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter im Ausland ermächtigt, Trauungen (auch von Ausländern) vorzunehmen. Die norwegische Botschaft in Paris war somit nach dem Recht ihres Entsenderstaates zur Vornahme der Trauung befugt. Nun stellt sich aber die Frage, ob der Empfangsstaat, d. h. Frankreich, gegen eine solche Trauung etwas einwendet. Ein diplomatischer Notenwechsel vom Jahre 1965 ergab folgendes: a)