Zudem hatten beide Personen damals Wohnsitz im Ausland (Schweden). Nach dem Kreisschreiben R 2 ist die von Schweizern in einem fremden Staat vor einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter eines Drittstaates geschlossene Ehe in der Schweiz anzuerkennen, wenn der Vertreter nach dem Recht seines Entsenderstaates zur Vornahme von Trauungen von Ausländern befugt ist und anderseits der Empfangsstaat, in dem die Ehe geschlossen wird, gegen solche Trauungen nichts einwendet. Diese im Kreisschreiben R 2 vertretene Auffassung wird auch in der Literatur anerkannt (vgl. Stauffer, Praxis zum NAG, 1973, S. 21, N 4).