Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut, aus folgenden Erwägungen: Nach Art. 7f NAG wird eine Ehe, die im Ausland nach dem dort geltenden Recht abgeschlossen worden ist, in der Schweiz als gültig betrachtet, wenn ihr Abschluss nicht in der offenbaren Absicht, die Nichtigkeitsgründe des schweizerischen Rechts zu umgehen, ins Ausland verlegt worden ist. Im vorliegenden Fall liegen keine Hinweise vor, wonach der Eheschliessung dieser beiden ledigen Personen Nichtigkeitsgründe des schweizerischen Rechts entgegengestanden wären, die man durch Verlegung der Trauung ins Ausland hätte umgehen wollen. Zudem hatten beide Personen damals Wohnsitz im Ausland (Schweden).