Im Verfahren nach Art. 137 Abs. 1 ZVO verfügte das Justizdepartement des Kantons Solothurn, die durch die norwegische Botschaft in Paris vorgenommene Trauungshandlung stelle keine nach schweizerischem Recht gültige Trauung dar, weshalb die Eheurkunde nicht ins Familienregister von Olten übertragen werden könne. Aus diesem Grunde sei auch die Legitimation des Kindes A. O. zur Zeit nicht möglich. Die Eheleute S. und das Kind A. O. liessen gegen die Verfügung des Justizdepartementes beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut, aus folgenden Erwägungen: