{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1976-11-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1976-23_1976-11-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126501&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "38da737ceb0f7e8ea3716f59d7ebba54"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1976.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 05.11.1976 ZZ.1976.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:16", "Checksum": "80fb4601f1e8c1df3fc60f402e7fedc9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 05.11.1976 ZZ.1976.23\nRegeste:\nAnerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe\n\n\nNun ist aber die Auskunft vom 30. Oktober 1974 29 Tage vor der Trauung der Beschwerdeführer (28. November 1974) der schweizerischen Botschaft gegenüber abgegeben worden, Offenbar ist die norwegische Botschaft vom französischen Aussenministerium nicht informiert worden und auch die schweizerische Botschaft hat offenbar diejenige Norwegens nicht über die strengere Ansicht informiert. Die norwegische Botschaft durfte demnach im Vertrauen auf die offizielle Auskunft des französischen Aussenministeriums aus dem Jahre 1965 die Trauung vornehmen, umso mehr als es sich um einen genau gleichen Fall wie damals handelte. Der Einwand des Justiz-Departementes, es sei Sache der Botschaften, sich über allfällige Praxisänderungen betreffend den französischen ordre public laufend zu informieren, ist nicht überzeugend, zumal dieser ordre public durch Entscheide von Gerichten aus ganz Frankreich und eventuell sogar unterer und oberer Instanz bestimmt wird. Dies umso mehr, als das französische Aussenministerium auch heute keinen neuen Entscheid nennen kann und sich auf Entscheide beruft, die mehr als zwanzig Jahre zurückliegen und alle mehr als zwölf Jahre vor der Auskunft 1965 gefällt wurden. Für die norwegische Botschaft bestand überhaupt keine Veranlassung, eine solche Abklärung vorzunehmen, nachdem sie im Besitze der Note von 1965 war und annehmen durfte, deren Inhalt gelte bis zu einem allfälligen Widerruf. Von Treu und Glauben her ist es nicht erträglich, dass wegen einer Formalität, die Frankreich von 1965 bis 1974 anerkannt hat und von welcher es heute ohne überzeugende Begründung abweicht, und die vom schweizerischen Recht aus durch die offizielle Note vom 21. Juli 1965 anerkannt worden war, nunmehr die Ehe S.-O. nichtig bzw. ungültig sein soll. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Eheurkunde in das Familienregister von Olten zu übertragen. Demzufolge ist auch die Legitimation des Kindes A. O. möglich und die entsprechenden Eintragungen sind vorzunehmen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 5. November 1976"}