{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1976-11-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1976-23_1976-11-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126501&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "38da737ceb0f7e8ea3716f59d7ebba54"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1976.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 05.11.1976 ZZ.1976.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:16", "Checksum": "80fb4601f1e8c1df3fc60f402e7fedc9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 05.11.1976 ZZ.1976.23\nRegeste:\nAnerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe\n\n\nc) Am 21. Juli 1965 teilte die schweizerische Botschaft in Paris der norwegischen Botschaft in Paris mit, dass eine solche Ehe unter folgenden drei Bedingungen vom schweizerischen Recht aus gültig sei: Erstens, dass der Staat des Konsuls diesem die Kompetenz zuerkenne, zweitens, dass keines der Brautleute französischer Nationalität sei und drittens, dass die Eheverkündigungen ... erfolgt seien (was hier nicht zur Diskussion steht, da durch die Praxis bereits überholt). Im vorliegenden Fall handelt es sich wie 1965 um die Trauung eines Schweizers mit einer Norwegerin in der norwegischen Botschaft in Paris. Das Justizdepartement des Kantons Solothurn bestreitet nun aber, dass diese Eheschliessung dem französischen ordre public entspreche. Wie sich aus einer Note des französischen Aussenministeriums an die schweizerische Botschaft in Paris vom 30. Oktober 1974 ergebe, würden nach französischem Recht solche Ehen nicht anerkannt, sofern es sich nicht ausschliesslich um Staatsangehörige des betreffenden Landes handle. Diese Note stellt die Antwort dar auf eine Anfrage der schweizerischen Botschaft vom 29. Juli 1974, ob die Botschaft von Zaire befugt gewesen sei, in Frankreich die Trauung eines Staatsangehörigen von Zaire und einer Schweizerin vorzunehmen. Nach ihr ist jede in Frankreich durch einen ausländischen konsularischen oder diplomatischen Vertreter vorgenommene Trauung eines seiner Staatsangehörigen und eines Franzosen oder eines Angehörigen eines Drittstaates gegen den französischen ordre public und demnach vom französischen Recht her nichtig.\nNach diesem Notenwechsel ist die französische Praxis offenbar strenger geworden, als die Antwort des französischen Aussenministeriums vom 3. August 1965 zum Ausdruck gebracht hatte. Allerdings hat bereits jene Note vom 3. August 1965 klar zum Ausdruck gebracht, dass gewisse Autoren und gewisse Entscheidungen strenger seien, als die im entsprechenden Dokument der Section Française de la Commission Internationale de l'Etat-Civil vertretene liberalere Auffassung, wobei klar ersichtlich war, dass Art. 6 der Haager Konvention, dessen Idee das Dokument übernahm, in Frankreich nicht mehr in Kraft war. Genaue Angaben wurden jedoch nicht gemacht und man sprach lediglich von \"gewissen Autoren\" und \"gewissen Entscheiden\", welche die strenge Auffassung zum Ausdruck brächten, wobei nach der Formulierung nicht sicher ist, ob überhaupt ein entsprechendes Dispositiv vorliegt und nicht lediglich die Motive entsprechende Überlegungen enthielten. Eine Überprüfung der damals erwähnten Entscheide erübrigt sich, nachdem der letzte aus dem Jahre 1953 datiert, d. h. 12 Jahre vor dem Notenwechsel 1965. Die damalige Note lässt auch offen, ob andere Autoren oder andere Entscheide eventuell eine andere Auffassung vertreten haben könnten. Sicher aber stellt die damalige Note ein offizielles Dokument, eine offizielle Auskunft der zuständigen französischen Organe dar, worauf ohne weiteres abgestellt werden durfte.\nAus der neuen Note des französischen Aussenministeriums vom 30. Oktober 1974 geht nicht hervor, wer diese neue, strenge Praxis begründet hat und seit wann sie datiert. Es ist durchaus möglich, dass die Auflassung ohne entsprechende Gerichtsentscheide strenger geworden ist. Jedenfalls werden keine Gerichtsentscheide zitiert. Auch die vom Verwaltungsgericht durch Vermittlung des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen eingeholte neue Stellungnahme des französischen Aussenministeriums vom 11. Juni 1976 ist nicht präziser. Auch hier wird lediglich erklärt, dass die Vertretungen ausländischer Staaten in Frankreich keine Eheschliessungen vornehmen sollten, falls ein Brautteil nicht die Staatsangehörigkeit des betreffenden Landes besitze. Auch alle in dieser Antwort genannten Gerichtsentscheide liegen Jahrzehnte zurück; der jüngste Entscheid datiert aus dem Jahre 1953. Auch wenn die Note vom 30. Oktober 1974 insbesondere auch in Verbindung mit der Antwort vom 11. Juni 1976 nicht überzeugt (und vor allem auch nicht ausdrücklich die neun Jahre vorher vertretene liberalere Auskunft widerruft oder als überholt erklärt), wird man doch annehmen müssen, dass die neue Auskunft nun eben dem neuen französischen ordre public entspricht."}