{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1976-11-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1976-23_1976-11-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126501&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "38da737ceb0f7e8ea3716f59d7ebba54"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1976.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 05.11.1976 ZZ.1976.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:16", "Checksum": "80fb4601f1e8c1df3fc60f402e7fedc9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 05.11.1976 ZZ.1976.23\nRegeste:\nAnerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe\n\nSOG 1976 Nr. 23\nArt. 7f NAG. Anerkennung einer von der norwegischen Botschaft in Paris vorgenommenen Trauung eines Schweizers mit einer Norwegerin in der Schweiz.\nDas Justizdepartement des Kantons Solothurn erhielt durch Vermittlung des Eidg, Amtes für das Zivilstandswesen zwei Urkunden, für die die Eintragung im Zivilstandsregister angeordnet werden sollte. Es handelte sich um eine Eheurkunde, nach welcher E. S., schweizerischer Staatsangehöriger, und G. O., norwegische Staatsangehörige, am 28. November 1974 in der norwegischen Botschaft in Paris die Ehe abgeschlossen haben, und um eine Geburtsurkunde betreffend das Kind A. O., geboren am 4. September 1973 in Schweden, Tochter der G. O. Als Vater ist im schwedischen Geburtsschein E. S. bezeichnet; die Legitimation sollte in der Schweiz nachgeholt werden.\nIm Verfahren nach Art. 137 Abs. 1 ZVO verfügte das Justizdepartement des Kantons Solothurn, die durch die norwegische Botschaft in Paris vorgenommene Trauungshandlung stelle keine nach schweizerischem Recht gültige Trauung dar, weshalb die Eheurkunde nicht ins Familienregister von Olten übertragen werden könne. Aus diesem Grunde sei auch die Legitimation des Kindes A. O. zur Zeit nicht möglich.\nDie Eheleute S. und das Kind A. O. liessen gegen die Verfügung des Justizdepartementes beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut, aus folgenden Erwägungen:\nNach Art. 7f NAG wird eine Ehe, die im Ausland nach dem dort geltenden Recht abgeschlossen worden ist, in der Schweiz als gültig betrachtet, wenn ihr Abschluss nicht in der offenbaren Absicht, die Nichtigkeitsgründe des schweizerischen Rechts zu umgehen, ins Ausland verlegt worden ist. Im vorliegenden Fall liegen keine Hinweise vor, wonach der Eheschliessung dieser beiden ledigen Personen Nichtigkeitsgründe des schweizerischen Rechts entgegengestanden wären, die man durch Verlegung der Trauung ins Ausland hätte umgehen wollen. Zudem hatten beide Personen damals Wohnsitz im Ausland (Schweden).\nNach dem Kreisschreiben R 2 ist die von Schweizern in einem fremden Staat vor einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter eines Drittstaates geschlossene Ehe in der Schweiz anzuerkennen, wenn der Vertreter nach dem Recht seines Entsenderstaates zur Vornahme von Trauungen von Ausländern befugt ist und anderseits der Empfangsstaat, in dem die Ehe geschlossen wird, gegen solche Trauungen nichts einwendet. Diese im Kreisschreiben R 2 vertretene Auffassung wird auch in der Literatur anerkannt (vgl. Stauffer, Praxis zum NAG, 1973, S. 21, N 4).\nAus den Akten ergibt sich, dass Norwegen seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter im Ausland ermächtigt, Trauungen (auch von Ausländern) vorzunehmen. Die norwegische Botschaft in Paris war somit nach dem Recht ihres Entsenderstaates zur Vornahme der Trauung befugt. Nun stellt sich aber die Frage, ob der Empfangsstaat, d. h. Frankreich, gegen eine solche Trauung etwas einwendet. Ein diplomatischer Notenwechsel vom Jahre 1965 ergab folgendes:\na) Die norwegische Botschaft in Paris fragte das französische Aussenministerium am 19. Juli 1965 an, ob das geltende französische Recht nichts dagegen einwende, wenn die norwegische Botschaft dort eine Trauung zwischen einer Norwegerin und einem Schweizer vornehme.\nb) Das französische Aussenministerium legt in seiner Antwort vom 3. August 1965 unter Hinweis auf ein Dokument der Section Française de la Commission Internationale de l'Etat-Civil dar, dass gewisse Autoren, gestützt auf den ausnahmsweisen und subsidiären Charakter der fremden Konsuln dafür hielten, dass beide Brautleute Staatsangehörige des Entsenderstaates des Konsuls sein müssten; gewisse Entscheide hätten diese Ansicht übernommen, wenn nicht im Dispositiv, so mindestens in den Motiven. Auch wenn Art. 6 der Haager Konvention, der eine liberalere Lösung gebe, in Frankreich nicht mehr in Kraft sei, könne nichts entgegenstehen, dass die Gerichte dessen Grundsatz anwenden würden: Wenn es sich um die Trauung eines Angehörigen des Staates des Konsuls und eines Angehörigen eines Drittstaates handle, sei der französische ordre public nicht direkt interessiert; es würde also genügen, scheine es, dass das Gesetz des Konsuls und dasjenige des Drittstaates die Gültigkeit der Eheschliessung zuliessen, damit diese auch in Frankreich anerkannt würde."}