§ 207 Abs. 2 der neuen StPO). Es wäre ja wider alle Prozessökonomie, wenn z. B. ein im Beschwerdeverfahren festgestellter Fehler, der ohne sichtlichen Einfluss auf den angefochtenen Sachentscheid ist, einfach um der Behebung willen behoben werden müsste. Es gilt vielmehr, in solchen Fällen den Sachentscheid bestehen zu lassen, um einen prozessualen Leerlauf zu verhindern. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 30. April 1976