Dabei hat die Einschränkung "soweit nötig" offensichtlich die Bedeutung, dass keineswegs immer neugestaltend eingegriffen werden muss, sei es durch direkte Korrektur des angefochtenen Entscheides, sei es durch Rückweisung zur Selbstkorrektur durch die Vorinstanz. Nur wenn es nötig ist, wenn es sich der Sache nach aufdrängt, ist ein korrigierendes Eingreifen der Beschwerdeinstanz am Platze (vgl. Bemerkungen Haefligers zum Entwurf der StPO zu § 203 Abs. 2 = § 207 Abs. 2 der neuen StPO).