Dem Obergericht als Beschwerdeinstanz wird daher ein diesem weiten Spektrum angepasster Entscheidungsspielraum eingeräumt. Nach dem Gesetzeswortlaut kann die Beschwerdeinstanz bei Gutheissung der Beschwerde, soweit nötig, selber entscheiden oder die Sache zum Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen. Dabei hat die Einschränkung "soweit nötig" offensichtlich die Bedeutung, dass keineswegs immer neugestaltend eingegriffen werden muss, sei es durch direkte Korrektur des angefochtenen Entscheides, sei es durch Rückweisung zur Selbstkorrektur durch die Vorinstanz.