SOG 1976 Nr. 22 § 207 Abs. 2 StPO. Die Gutheissung einer Beschwerde muss nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen. § 207 Abs. 2 StPO sieht im Beschwerdeverfahren im Gegensatz zur Kassation (§ 196 Abs. 2 StPO) nicht zwingend vor, dass bei Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben sei. Mit dem subsidiären Rechtsmittel der Beschwerde kann ein derart weites Spektrum strafrichterlicher Tätigkeit angefochten werden, dass neben gewichtigen auch mehr oder weniger belanglose Akte der Strafjustiz zur Überprüfung gelangen. Dem Obergericht als Beschwerdeinstanz wird daher ein diesem weiten Spektrum angepasster Entscheidungsspielraum eingeräumt.