Der Beschwerdegrund von § 190 Abs. 1 lit. b StPO, auf den sich der Beschuldigte nachträglich beruft, wurde erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist geltend gemacht. Er ist daher ebenso unbeachtlich wie die noch später eingetroffene einlässliche Beschwerdebegründung der Verteidigerin, soweit sie darauf Bezug nimmt. Die innert 10 Tagen einzureichende Beschwerdeschrift muss nämlich nach § 193 StPO sowohl den Kassationsgrund bezeichnen, als auch Angaben darüber enthalten, worin die behauptete Rechtswidrigkeit besteht. Ist dies nicht der Fall, kann auf diesen Beschwerdepunkt nicht eingetreten werden. Obergericht Strafkammer, 30. August 1976