SOG 1976 Nr. 21 § 193 StPO. Eine Kassationsbeschwerde, die sich lediglich auf den Kassationsgrund des § 190 Abs. 1 lit. c stützte, kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr auf einen Kassationsgrund nach § 190 Abs. 1 lit. b ausgedehnt werden. Innert der in § 193 Abs. 1 StPO gesetzten 10tägigen Beschwerdefrist ist vorliegend eine unbegründete Kassationsbeschwerde eingegangen. In Anwendung von Abs. 2 lit. b dieser Bestimmung wird daher angenommen, dass sich der Beschwerdeführer auf den in § 190 Abs. 1 lit. c StPO genannten Grund stützt. Der Beschwerdegrund von § 190 Abs. 1 lit.