Warum der Beschuldigte nicht erschienen ist, ist im Appellationsverfahren unerheblich. Insbesondere ist unbeachtlich, dass der sich im Ausland aufhaltende Appellant offenbar wegen der gegen ihn verhängten Einreisesperre befürchtet, er werde beim Grenzübertritt sofort inhaftiert. Es wäre nach den gemachten Ausführungen seine Sache gewesen, um eine Einreisebewilligung und freies Geleit nachzusuchen. - Die Appellation hat im Sinne von § 178, Abs. 1 StPO als verwirkt zu gelten. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 9. Januar 1976