und die Appellation gilt daher eine halbe Stunde nach dem Verhandlungstermin als verwirkt (§ 178, Abs. 1 StPO). Da der Verteidiger des Beschuldigten darauf verzichtet hat, ein Gesuch um Dispensierung vom Erscheinen zu stellen, erübrigt sich die Erörterung der Frage, ob die Appellationsverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchzuführen sei, ist doch die Dispensierung ausschliesslich auf Gesuch hin zulässig (§ 178, Abs. 1 in fine). Warum der Beschuldigte nicht erschienen ist, ist im Appellationsverfahren unerheblich.