Das letztere ist der Fall, wenn er zur Hauptverhandlung vor der zweiten Instanz nicht erscheint. Aus dieser unterschiedlichen prozessrechtlichen Stellung des Beschuldigten folgt, dass es dessen Sache ist, nötigenfalls bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Bewilligung der Einreise, bzw. um Gewährung des freien Geleites zu stellen. Für die Rechtsmittelinstanz ist einzig massgebend, dass der Beschuldigte nicht zur Appellationsverhandlung erschienen ist; und die Appellation gilt daher eine halbe Stunde nach dem Verhandlungstermin als verwirkt (§ 178, Abs. 1 StPO).