Die Gerichtsbehörden haben daher das Recht und gegebenenfalls auch die Pflicht der zwangsweisen Vorführung; dementsprechend haben sie bei den zuständigen Behörden um die Bewilligung der Einreise nachzusuchen und können auch gehalten sein, freies Geleit zu gewähren. Im zweitinstanzlichen Verfahren liegt es indessen im freien Ermessen des Beschuldigten, ob er sich mit dem erstinstanzlichen Urteil abfinden will. Er kann das eingelegte Rechtsmittel zurückziehen oder verwirken lassen. Das letztere ist der Fall, wenn er zur Hauptverhandlung vor der zweiten Instanz nicht erscheint.