Der Verteidiger verzichtete darauf, ein Gesuch um Dispensation des Beschuldigten vom Erscheinen zu stellen. - Das Obergericht wies den Antrag ab und erklärte die Appellation als verwirkt, mit folgender Begründung: Die Anwesenheit des Beschuldigten bei der Gerichtsverhandlung hat im zweitinstanzlichen Verfahren eine andere Bedeutung als im erstinstanzlichen, Sie ist im erstinstanzlichen grundsätzlich Voraussetzung für eine rechtsgültige Beurteilung des Beschuldigten. Die Gerichtsbehörden haben daher das Recht und gegebenenfalls auch die Pflicht der zwangsweisen Vorführung;