An die Appellationsverhandlung vor Obergericht erschien lediglich der Verteidiger, wogegen der Beschuldigte trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt ausblieb. Der Verteidiger beantragte, die Appellationsverhandlung sei zu verschieben und der Beschuldigte erneut vorzuladen, wobei die nötigen Vorkehrungen zur Bewilligung der Einreise und zur Gewährung des freien Geleites anzuordnen sei. Der Verteidiger verzichtete darauf, ein Gesuch um Dispensation des Beschuldigten vom Erscheinen zu stellen.