SOG 1976 Nr. 20 § 178 StPO. Die Verwirkungsfolge tritt auch dann ein, wenn ein im Ausland sich befindender Appellant, der auf Dispensierung vom Erscheinen verzichtet hat, wegen Einreisesperre nicht in die Schweiz kommen kann. Es ist seine Sache und nicht Sache des Appellationsgerichtes, um eine Einreisebewilligung und um Freies Geleit nachzusuchen. An die Appellationsverhandlung vor Obergericht erschien lediglich der Verteidiger, wogegen der Beschuldigte trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt ausblieb.