Ein Arztzeugnis kann nicht einziges und ausschliessliches Erfordernis zum Nachweis einer Krankheit sein. Dem Arbeitnehmer muss es gestattet sein, die Krankheit auch mit andern Mitteln, wie etwa hier mit Zeugenbeweis, zu beweisen. Was die Befreiung des Arbeitgebers von der Zahlungspflicht nach Art. 324b Abs. 1 OR betrifft, so bezieht sie sich auf Arbeitnehmer, die "auf Grund gesetzlicher Vorschrift obligatorisch versichert sind" (insbesondere SUVA).Die Bestimmung kann vorliegend, wo das Verhältnis zur eigenen Betriebskrankenkasse in Frage steht, nicht angerufen werden. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. April 1976