In den Akten wird lediglich auf eine schriftliche Orientierung des Arbeitgebers im Betrieb hingewiesen, die besagt, dass bei Krankheit am 3. Krankheitstag ein Arztzeugnis vorgelegt werden sollte, da sonst eine Lohnzahlung nicht erfolgen könne. Ebenso wird im Anstellungsvertrag in Art. 4 darauf hingewiesen, dass für Krankheitsfälle, die länger als zwei Tage dauern, ein Arztzeugnis beigebracht werden müsse. Bei diesen Vorschriften kann es sich aber nur um Ordnungsvorschriften handeln. Ein Arztzeugnis kann nicht einziges und ausschliessliches Erfordernis zum Nachweis einer Krankheit sein.