Nun beruft sich die Beschwerdeführerin aber auch auf Art. 324 lit. b Abs. 1 OR und behauptet, sie sei nicht zahlungspflichtig, da eine betriebliche Krankenkasse bestehe, die in solchen Fällen, eine ärztliche Bescheinigung vorausgesetzt, anstelle des Arbeitgebers den vollen Lohnausfall entschädigt hätte. Vorerst sei dazu bemerkt, dass es die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren unterlassen hat, ein Reglement der Krankenkasse vorzulegen. In den Akten wird lediglich auf eine schriftliche Orientierung des Arbeitgebers im Betrieb hingewiesen, die besagt, dass bei Krankheit am 3. Krankheitstag ein Arztzeugnis vorgelegt werden sollte, da sonst eine Lohnzahlung nicht erfolgen könne.