Das Gesetz schreibt nicht vor, dass eine Krankheit in jedem Fall (auch bei kurzen und leichten Erkrankungen, wo man den Arzt nicht beizuziehen pflegt) nur durch ein Arztzeugnis bewiesen werden kann. Es liegt deshalb keine willkürliche Tatbestandsfeststellung vor, wenn das Arbeitsgericht in casu diesen Beweis durch das glaubwürdige Zeugnis der Ehefrau des Beschwerdegegners für erbracht ansieht. Nun beruft sich die Beschwerdeführerin aber auch auf Art.