Das Obergericht als Nichtigkeitsbeschwerde-Instanz äusserte sich dazu wie folgt: Nach Art. 324 lit. a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer u. a. bei Verhinderung wegen Krankheit für beschränkte Zeit den Lohn zu entrichten, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat. Das ist hier unbestrittenermassen der Fall. Grundsätzlich besteht also eine Lohnzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Arbeitnehmer. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass eine Krankheit in jedem Fall (auch bei kurzen und leichten Erkrankungen, wo man den Arzt nicht beizuziehen pflegt) nur durch ein Arztzeugnis bewiesen werden kann.