Erwägung gezogen wurden. Vielmehr sind dabei sämtliche Umstände, soweit sie im konkreten Fall von Bedeutung sind, schon von Amtes wegen zu überprüfen. Unerhebliches bleibt freilich unberücksichtigt. Dass die Vorinstanz dieser Prüfungspflicht nicht genügte oder Parteirechte verletzte, wird nicht schon dadurch dargetan, dass der Beschwerdeführer in den Motiven eine direkte Auseinandersetzung mit seinen Argumenten vermisst. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 30. August 1976