Nach § 137 Abs. 2 StPO ist im Präsidialverfahren "das Urteil mit kurzer Begründung festzuhalten".Dabei geht es nicht darum, die Unbehelflichkeit allfälliger durch den Entscheid nicht bestätigter Parteibehauptungen in extenso nachzuweisen, sondern die richterliche Entscheidung in den wesentlichen Punkten zu begründen (vgl. § 120 Abs. 2 lit. a StPO).Aus der Tatsache allein, dass in den Urteilsmotiven nicht sämtliche Vorbringen und Einwände der Verteidigung Erwähnung finden, kann nicht auf eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Wenn in der schriftlichen Begründung auf gewisse Argumente nicht eingegangen wird, heisst das noch nicht, dass sie bei der Urteilsfindung nicht in