SOG 1976 Nr. 19 § 137 Abs. 2 StPO. Wie weit haben sich die Urteilsmotive mit dem Anbringen der Verteidigung auseinanderzusetzen? Der Beschuldigte macht eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch den Vorderrichter geltend, weil in der Urteilsbegründung bestimmte Argumente der Verteidigung seiner Meinung nach unbeachtet geblieben seien.