Auch das Amtsgericht kann auf seinen negativen Kompetenzentscheid nicht mehr zurückkommen. Wenn der Staatsanwalt entgegen dem Amtsgericht der Meinung ist, es liege nicht qualifizierter Diebstahl vor, kann er dem Obergericht die Einstellung des Verfahrens bezüglich der Qualifikation und Rückweisung an das Amtsgericht zur Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des einfachen Diebstahls beantragen. Alsdann ist es Sache des Obergerichtes, zu entscheiden, in welcher Kompetenz das Verfahren weiterzuführen ist. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 3. Dezember 1976