Mit Schreiben vom 30. November 1976 sandte der Staatsanwalt die Akten zurück mit der Empfehlung, das Verfahren in der Amtsgerichtskompetenz weiterzuführen. Staatsanwalt und Untersu-chungsrichter haben offensichtlich übersehen, dass ein Verfahren, das in die Kriminalkompetenz übertragen wurde, vom Untersuchungsrichter nicht mehr in die Amtsgerichtskompetenz zurückgenommen werden kann. Auch das Amtsgericht kann auf seinen negativen Kompetenzentscheid nicht mehr zurückkommen.