Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. November 1976 erklärte sich das Amtsgericht wegen Verdachts des qualifizierten Diebstahls unzuständig und verfügte Überweisung der Akten an den Staatsanwalt. Der Untersuchungsrichter schloss hierauf die Voruntersuchung und übermittelte die Akten der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, nebst anderem Anklage zu erheben wegen gewerbsmässigen Diebstahls. Mit Schreiben vom 30. November 1976 sandte der Staatsanwalt die Akten zurück mit der Empfehlung, das Verfahren in der Amtsgerichtskompetenz weiterzuführen.