SOG.1976.18 § 103 StPO. Zuständigkeit zur Einstellung des Verfahrens in der Kriminalkompetenz. Dem Beschuldigten X werden Diebstahl und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt. Zunächst wurde das Verfahren gegen ihn unter der Beschuldigung des einfachen Diebstahls in Amtsgerichtskompetenz geführt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. November 1976 erklärte sich das Amtsgericht wegen Verdachts des qualifizierten Diebstahls unzuständig und verfügte Überweisung der Akten an den Staatsanwalt.