Offenbar liegt ihr die erst neuerdings wieder als richtig erkannte Auffassung zugrunde, dass Suggestivfragen bei weitem nicht immer zu falschen Auskünften führen, dass es vielmehr auf den Einzelfall, die Art der Fragestellung, die Person des Befragten und auf den Gegenstand der Befragung ankommt, wobei es der freien richterlichen Beweiswürdigung anheimgestellt ist, den Aussagewert und Wahrheitsgehalt der suggestiv erwirkten Antworten zu eruieren (vgl. dazu Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, 1974, S. 290 und 292). Obergericht Strafkammer, Urteil vom 30. April 1976