b) Was die Rüge betreffend Suggestivfrage anbelangt, so ist der Beweis, dass die dem Beschwerdeführer suspekte Antwort das Ergebnis eine Suggestivfrage ist, nicht erbracht. (Dies wird näher ausgeführt.) Abgesehen vom fehlenden Beweis der behaupteten Suggestivfrage wäre aber auch bei Vorliegen einer solchen keine strafprozessuale Rechtsverletzung erfolgt. Die solothurnische StPO zählt nicht zu denjenigen, die Suggestivfragen ausdrücklich als verpöntes Mittel der Befragung hinstellen.