Anderseits garantiert das Diktat des Untersuchungsrichters, der gestützt auf seine Akten- und Rechtskenntnisse genau weiss, um was es geht, und der sich deshalb auf das Wesentliche konzentrieren kann, durchaus für die inhaltliche Richtigkeit und Wesentlichkeit dessen, was die Befragung ergab. Da ja der Protokollinhalt dem Einvernommenen alsdann vorgelesen oder zum Durchlesen gegeben und von diesem unterschriftlich als richtig anerkannt wird, ist besonders auch aus diesem Grund nicht ersichtlich, dass die beanstandete Art der Protokollführung nicht hinreichend verlässlich wäre. b)