Die beanstandete Protokollführung, die derart erfolgt sein soll, dass der Untersuchungsrichter die einzuvernehmenden Personen zuerst befragte und das Ergebnis der Befragung alsdann dem Gerichtsschreiber diktierte, mag zwar bewirken, dass der Verlauf des Verhörs zu wenig plastisch dargestellt ist. Anderseits garantiert das Diktat des Untersuchungsrichters, der gestützt auf seine Akten- und Rechtskenntnisse genau weiss, um was es geht, und der sich deshalb auf das Wesentliche konzentrieren kann, durchaus für die inhaltliche Richtigkeit und Wesentlichkeit dessen, was die Befragung ergab.