136, S. 214 N 1). -- Da im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, dass der als Zeuge vorgeladene XY die Voraussetzungen von §§ 69 und 70 StPO erfüllt, indem er als Täter oder Teilnehmer in Frage käme oder Verletzter wäre, durfte der Untersuchungsrichter den Vorgeladenen nicht bloss als Auskunftsperson befragen, sondern hätte ihn als Zeuge einvernehmen müssen. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 30. April 1976