Das will nun aber nicht heissen, dass es dem freien richterlichen Ermessen anheimgestellt ist, eine Person, die Zeugenqualität aufweist, lediglich als Auskunftsperson zu befragen. Daraus, dass § 69 StPO den Richter anweist, bei bestimmten Eigenschaften einer Person diese nur als Auskunftsperson abzuhören, und daraus, dass § 70 StPO es dem Richter ermöglicht, den Verletzten wahlweise als Zeuge oder Auskunftsperson einzuvernehmen, ist zu folgern, dass es dem Richter nicht zusteht, eine andere Person mit Zeugenqualität wahlweise als Zeuge oder Auskunftsperson zu befragen. Vielmehr ist, wer Zeugenqualität hat, als Zeuge abzuhören (vgl. auch Waiblinger, zu Art. 136, S. 214 N 1).